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Entscheidung beim neuen Datenschutzgesetz (BDSG)

Dürfen Sie Ihre Kunden in Zukunft überhaupt noch anschreiben?

Dürfen Unternehmen ihren Kunden weiterhin Werbung zuschicken? Muss jetzt von allen Kunden eine ausdrückliche Einverständniserklärung für den Erhalt von Werbung vorliegen – auch von den Bestands- oder Altkontakten? Und gilt das nur für Endkundenwerbung? Was ist mit Business to Business? Ist Kaltakquise jetzt verboten?

Viele Monate lang hing in der Schwebe, was bei all den endlosen Diskussionen rund um das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) schließlich herauskommen würde. Opt-in, Opt-out, verboten, erlaubt, gar keine Briefwerbung mehr – Vermutungen und Befürchtungen gab es so viele wie Kiesel am Elbstrand; Klarheit und Eindeutigkeit und die damit verbundene Handlungssicherheit für den zukünftigen Umgang mit dem Thema Kundendialog suchten Selbstständige und Marketer jedoch vergebens.

Am 1. September 2009 trat das BDSG schließlich in seiner neuen Fassung in Kraft – mit einer Übergangsfrist von drei Jahren. Lesen Sie hier die wichtigsten Änderungen – und was das neue BDSG und seine Umsetzung ab Herbst 2012 für Sie und Ihr Geschäft bedeutet.

Visual: Richterbuch

Das neue BDSG: die wichtigsten Änderungen

• Einwilligung des Adressaten ist Pflicht

„Wenn Sie diesen Newsletter in Zukunft nicht mehr erhalten möchten, klicken Sie bitte hier, um sich abzumelden“ – solche oder ähnliche Formulierungen sind nützlich, um § 13 Absatz 3 des Telemediengesetzes Genüge zu tun und einen Kunden darauf hinzuweisen, dass er jederzeit die Möglichkeit hat, seine bereits erteilte Einwilligung zum Erhalt von Werbung zu widerrufen. Als Erstmaßnahme, und ohne dass bereits eine Einwilligung erteilt wurde, ist das jedoch nicht zulässig.

Auch das so genannte Opt-out, die Widerspruchserklärung zum Erhalt von Werbeinformationen, ist schon seit dem Sommer 2008 nicht mehr ausreichend. Wenn Sie also Ihre Neukunden bisher online oder z.B. per Werbebrief aufgefordert haben, sie mögen doch ein gekennzeichnetes Feld ankreuzen, wenn sie keine weitere Werbung mehr erhalten möchten, so ist das absolut unzulässig.


Mit dem neuen BDSG gilt außerdem ab sofort:

Die Verarbeitung und Nutzung von Daten zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind grundsätzlich nur noch mit vorheriger Einwilligung der Betroffenen, dem so genannten Opt-in, erlaubt (Einwilligungserfordernis).

Diese ausdrückliche Einwilligung muss schriftlich oder elektronisch erteilt und entsprechend archiviert worden sein, abrufbar vorgehalten werden und für den Adressaten jederzeit zu widerrufen sein. Hat der Adressat seine Einwilligung nur mündlich erteilt, muss der Unternehmer nachfassen und sich eine schriftliche Bestätigung holen. Wird die Einwilligung im Rahmen einer schriftlichen Zustimmung zu den AGB des Unternehmens oder zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben, so muss dieser Passus der AGB drucktechnisch oder gestalterisch besonders hervorgehoben sein.


Die wichtigsten Ausnahmen: Hier ist kein Opt-in nötig

Es gibt jedoch verschiedene Ausnahmen von dem oben beschriebenen Einwilligungserfordernis, wenn ausschließlich so genannte Listendaten verarbeitet oder genutzt werden. Zu den Listendaten gehören Berufs-, Branchen- oder Geschäftsbezeichnung, der Name, die Anschrift und das Geburtsjahr. Außerdem dürfen keine schutzwürdigen Interessen der Adressaten entgegenstehen.

  • Kein Opt-in bei Werbung gegenüber Unternehmen (B to B Werbung)
    Wenn beruflich Tätige und deren Mitarbeiter unter ihrer beruflichen Anschrift zum Zwecke der Werbung schriftlich kontaktiert werden, ist kein Opt-in notwendig. Die B-to-B-Neukundenakquise, das Herzblut eines jeden Unternehmens, ist also nicht betroffen.
  • Kein Opt-in bei Werbung gegenüber Bestandskunden
    Bei der Bewerbung eigener Angebote gegenüber Bestandskunden benötigen Sie kein Opt-in.
  • Kein Opt-in bei Werbung an Adressen aus dem Branchenbuch
    Gegenüber Neukontakten, deren Daten über allgemein zugängliche Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbare Verzeichnisse erhoben wurden, ist kein Opt-in notwendig.
  • Kein Opt-in bei Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen
  • Kein Opt-in bei Werbung für fremde Angebote (Empfehlungswerbung)
    Empfehlen Sie z.B. Ihren Bestandskunden ein Angebot Ihres Kooperationspartners, benötigen Sie zwar kein Op-in Ihres Kunden. Sie müssen jedoch die für die Nutzung der Kundendaten verantwortliche Stelle – das sind in diesem Falle Sie selbst – eindeutig kenntlich machen.

Unser Tipp:

Beginnen Sie schon jetzt damit, entsprechende Einwilligungserklärungen Ihrer neuen Endkunden (Verbraucher) einzuholen und sorgfältig zu archivieren. Sprechen Sie sie am Besten schon bei der Auftragserteilung darauf an. Und vergessen Sie nicht, zu vermerken, wenn ein Kunde zwar bei Ihnen kauft, aber trotzdem keine Werbung erhalten möchte – sonst rutscht womöglich doch mal ein Werbeschreiben durch Ihr System, das den Kunden verärgern und Sie dazu in eine rechtlich problematische Situation bringen kann.

Ursprünglich veröffentlicht von Nicole Heibrok im Juli 2009. Ergänzt im Juni 2011.




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